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Immer wieder müssen wir feststellen, daß eingeleitete Strafverfahren häufig nur deswegen mit einer Verurteilung enden, weil die Beschuldigten bzw. Angeklagten ausgesagt und sich dabei “um Kopf und Kragen” geredet haben. Sie sprechen einfach zu viel, teilweise aus Unkenntnis der Rechtslage und der Aussageverweigerungsrechte, teilweise aus Angst, teilweise aber auch in der Hoffnung auf eine mildere Strafe. Teilweise lassen sie sich auch durch die unvermutete Freundlichkeit der Beamten und Richter übertölpeln oder sind dem psychologischen Druck einfach nicht gewachsen. Sogar wohlwollende Zeugen belasten oft ungewollt den Angeklagten. Es gilt daher für jeden Strafprozeß die eiserne Regel:
Verweigern Sie von Anfang an und vollständig die Aussage ! Wenn Sie eine Aussage machen, tun Sie dies erst nach vorheriger Rücksprache mit Ihrem Anwalt und nach dessen Akteneinsicht !
Die folgenden Verhaltensmaßregeln bei einer Vernehmung als Beschuldigter bzw. Angeklagter oder Zeuge sind daher empfehlenswert:
1) Bewahren Sie Ruhe.
2) Lassen Sie sich durch Polizisten, Staatsanwälte und Richter weder einschüchtern noch durch freundliche Worte übertölpeln.
3) Bei überraschenden Anlässen, z.B. am Tatort, bei Festnahmen und Hausdurchsuchungen schweigen Sie bitte vollständig und von Anfang an. Sagen Sie nur, daß Sie die Aussage verweigern und Ihren Anwalt sprechen möchten.
4) Wenn Sie eine Ladung zur Vernehmung bei der Polizei oder sonstigen Behörden erhalten, prüfen Sie, ob Sie als Beschuldigter bzw. als Angeklagter oder als Zeuge aussagen sollen. Ergibt sich dies nicht aus der Ladung, fragen Sie bitte erst einmal fernmündlich oder zu Beginn der Vernehmung.
5) Wenn Sie Beschuldigter bzw,. Angeklagter sind, gilt folgendes:
a) Einer Ladung zur Polizei leisten Sie nicht Folge und beantworten schriftliche Fragen nicht und teilen lediglich mit, daß Sie die Aussage verweigern, und verweisen auf Ihren Anwalt. Daß Sie nicht verpflichtet sind, bei der Polizei zu erscheinen, ergibt sich aus § 163a III StPO und aus dem Umkehrschluß zu § 263 StPO, die eine Anwesenheitspflicht nur vor Gericht und der Staatsanwaltschaft vorschreiben.
b) Einer Ladung zur Staatsanwaltschaft oder zum Gericht leisten Sie zwar Folge, verweigern aber auch dort die Aussage und verweisen auf Ihren Anwalt.
6) Wenn Sie Zeuge sind, gilt folgendes:
a) Einer Ladung zur Polizei leisten Sie nicht Folge und beantworten schriftliche Anfragen nicht.
b) Einer Ladung zur Staatsanwaltschaft oder zu Gericht leisten Sie zwar Folge. Lassen Sie sich aber erst von einem Rechtsanwalt beraten, ob Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §§ 52 ff. StPO zusteht, z.B. als
- Verwandter des Beschuldigten,
- Verlobte/r des/der Beschuldigten,
- Verleger oder Journalist über die Quellen Ihrer Veröffentlichungen,
- Person, die sich durch die Zeugenaussage selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt.
c) Steht Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zu, leisten Sie der Ladung zwar Folge, verweigern aber die Aussage von Anfang an.
d) Nur wenn Ihnen als Zeuge kein Aussageverweigerungsrecht zusteht, müssen Sie – und zwar wahrheitsgemäß – aussagen. Auch in diesem Falle sollten Sie sich aber von einem Anwalt beraten lassen, damit Sie nicht zu redselig sind und den Beschuldigten nicht mit Dingen belasten, die im Strafverfahren noch gar nicht bekannt waren.
7) Auch wenn Sie die Aussage verweigern, müssen Sie die folgenden Angaben zur Person machen: Vorname, Nachname, Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung mit Straße und Hausnummer, Staatsangehörigkeit.
Weitere Angaben zur Person müssen Sie gemäß § 111 OWiG nicht machen, insbesondere nicht Namen, Geburtsnamen und Anschriften der Ehefrau, der Eltern und des Arbeitgebers benennen.
Denken Sie bitte immer daran: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold !
Quelle: Deutsches Rechtsbüro





10 responses so far ↓
1 Freibeuter // Sep 26, 2006 at 5:59
Gelegentlich kann auch “akute Amnesie” weiterhelfen, man sagt einfach : Daran kann ich mich nicht erinnern….
2 Peter // Sep 26, 2006 at 8:22
Wenn es nach dem unseligen “Deutschen Rechtsbüro” ginge, dann hätten deutsche Größen wie Horst Mahler, Sylvia Stolz, Germar Rudolf und Ernst Zündel nicht nur die Aussage vor volksfeindlichen BRD-Organen verweigert, sie hätten mit Rücksicht auf die diversen Maulkorbparagraphen des Strafrechts von vornherein geschwiegen. Das “Deutsche Rechtsbüro” ist ein antirevolutionärer Bremsklotz. In diesem Zusammenhang hat Mahler einmal zutreffend festgestellt, daß das verkommende volksfeindliche System allein dadurch gestürzt werden könnte, wenn sich nur 100.000 Deutsche dazu entschließen könne, Selbstanzeige wegen “Volksverhetzung” zu stellen. Was würde wohl das objektiv gegen deutsche Interessen agierende “Rechtsbüro” dazu sagen?
3 Ansgar // Sep 26, 2006 at 10:19
100% richtig, Peter, der junge Mensch, der mit “falschen CDs” oder “falschen Kleidungsstücken” angetroffen wird, soll stolz aufstehen, sagen: “ja, das trage ich als Zeichen meines Kampfeswillen gegen antirevolutionäre Bremsklötze und volksfeindliche BRD-Organe” und erhobenen Hauptes in den Bau einfahren. Klasse!
Antirevolutionärer Bremsklotz? Ich glaube, ich bin im falschen Film! Was und wem nützen denn Leute wie Germar Rudolf im Knast? Und daß es bei ihm soweit kam, hat er ja u.a. solchen Helden wie Remer zu verdanken, die “revolutionär” handeln und Leute ohne Sinn und Verstand in etwas reinreiten. Und zu Herrn Mahler: hast Du Mahlers Schriftsätze im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gelesen? ich bin zugestandenermaßen nur Schmalspurjurist, aber “die Partei” kann gottfroh sein, daß das Verfahren aufgrund anderer Gründe beendet wurde – mit diesen Darlegungen wäre sie mit Pauken und Trompeten untergegangen. In der Funkerei gibt es den Merksatz: Denken – drücken – sprechen … der gilt nicht nur dort.
4 griesgram // Sep 26, 2006 at 10:40
@Freibeuter
Ah, der berühmte Kohl`sche Blackout!
5 Worch // Sep 26, 2006 at 10:48
@ Peter:
Mal ein klein wenig mitlesen. Diese Ausführungen gelten für Aussagen vor Polizei oder Staatsanwaltschaft oder auch vor dem Ermittlungsrichter AUSSERHALB eines öffentlichen Prozesses.
Wenn jemand sich zu seinen Überzeugungen und vor allem auch zu den aus dieser Überzeugung resultierenden (möglicherweise strafbaren) Taten bekennen will, dann hat niemand was davon, wenn er das in einem Verhörzimmer der Polizei oder einer Amtsstube der Staatsanwaltschaft tut; politisch nützlich ist das Bekennnis dann nur, wenn es vor einer möglichst breiten (mindestens potentiellen) Öffentlichkeit erfolgt. Das wäre also ein Gerichtssaal.
Darüber hinaus gibt es – möglicherweise strafbare – politisch motivierte Handlungen verschiedener Kategorien.
Manche Handlungen finden ohnehin in der Öffentlichkeit statt. Wenn beispielsweise – was wir natürlich nicht hoffen wollen…. – der Redner Müller auf einer NPD-Demonstration seine Rede mit einem sehr verbotenen Gruß abschließt, dann spielt es prozessual für ihn überhaupt keine Rolle, ob er das gleich am Ort zugibt oder eine Woche später im Polizeiverhör oder ein halbes Jahr später vor Gericht oder nie. Denn dann haben es nicht nur 1.300 Demonstranten gesehen oder gehört (die möglicherweise schweigen würden, um Müller zu decken), sondern auch 850 Polizisten, 30 Gegendemonstranten und etwa 20 Journalisten; außerdem git es davon dann ungefähr ein halbes Dutzend Video-, Photo- und Tonaufnahmen.
Wenn aber beispielsweise der Aktivist Meier nächtlicherweise eine Hauswand mit einem verbotenen Zeichen versieht – was wir nicht hoffen wollen…. – und zehn Minuten später dank sofortiger Ringfahndung der Polizei am nächsten S-Bahnhof angehalten wird, dann kann es für den Aktivisten Meier durchaus sinnvoll sein, bis zu einem eventuellen Prozeß zum Tatvorwurf keinen Ton zu sagen. Dann gibt es möglicherweise einen solchen Prozeß gar nicht.
Mangels Beweisen nämlich.
Insbesondere dann, wenn MEHRERE Menschen von einem Tatvorwurf betroffen sind, tut jeder gut daran, bis zum Prozeß zu schweigen. Denn anderenfalls würde er nicht nur sich allein belasten (was sein gutes Recht ist, wenn er das denn unbedingt möchte), sondern möglicherweise auch die anderen. Und sei es nur durch das Eingeständnis, DASS ÜBERHAUPT irgendeine Tat begangen worden ist; gleichviel, wer sie denn nun begangen hat. Wenn er damit aber andere belastet, die sich selbst ihrerseits nicht zu belasten wünschen, dann nennt man das Verrat.
Hast du, mein lieber @ Peter, den Zündel-Prozeß in Mannheim überhaupt ein klein wenig verfolgt? Und sei es nur aus den Berichten, die Günter Deckert dankenswerterweise per Rund-e-mail verschickt oder aus Beiträgen im Stoertebeker-Altermedia-Netz oder etablierten Presseorganen?
Dann weißt du vielleicht, daß in Abrede steht, ob Ernst Zündel überhaupt Inhaber bzw. Gestalter einer Netzwerkseite war, wegen der er u.a. angeklagt ist.
Also laber hier bitte nicht ohne jegliche Ahnung oder auch nur rudimentäres Vorstellungsvermögen dumm rum. Außer, du bist der Meinung, wir könnten eine Systemveränderung herbeiführen, indem wir die Knäste überfüllen. Ich fürchte aber, daß ein Knast schwerlich wegen Überfüllung schließen wird….
Grüße
Christian Worch
6 Rudolf // Sep 26, 2006 at 15:32
Na, Peter, warum bist du dann noch auf freiem Fuß?
7 Freibeuter // Sep 26, 2006 at 15:32
@griesgram :
Der Unterschied zwischen Kohl und Mahler ?
Nur letzterer sitzt ein !
8 Thomas Brehl // Sep 26, 2006 at 17:12
Das Deutsche Rechtsbüro ist eine sehr wertvolle Einrichtung, die schon manchen Aktivisten vor unnötiger Bestrafung bewahrt hat. Das Rechtsbüro gibt ja nur Ratschläge und läßt dabei jedem die freie Entscheidung, ob er ihnen folgt.
Revisionisten, die im festen Glauben ihre Zeit sei gekommen nun glauben, man müsse jetzt eben auf Gedeih und Verderb für seine Sache einstehen, verdienen unser aller Hochachtung!
Wenn aber ein einfacher Aktivist beim nächtlichen Plakatieren oder Kleben erwischt wurde, sollte er alles tun um eine (Haft-) Strafe zu vermeiden. Hierbei hilft das Rechtsbüro und dafür kann ihm gar nicht genug gedankt werden.
Wenn -wie geschehen- ein nationaler Aktivist von einem untergeordneten bayerischen Amtsgericht wegen der Verwendung einer Lebensrune (auf seinem T-shirt) angeklagt und verurteilt wird, weil die Lebensrune “das Kennzeichen des Sanitätsdienstes der SA” gewesen sei und Monate später der nächste Aktivist wieder vor einem bayerischen Amtsgericht und wieder wegen der Lebensrune (Todesanzeige) angeklagt wird, dann ist es für den zweiten Beklagten möglicherweise sehr, sehr hilfreich durch das Rechtsbüro zu erfahren, daß das Bayerische Oberlandesgericht das erste Urteil in der Revision kassiert und das verhandelnde Amtsgericht brüsk kritisiert hat.
Jetzt hat der zweite Angeklagte dank Rechtsbüro die Chance auf einen Freispruch und es wird dem Freiheitskampf des Deutschen Volkes sicher nicht schaden, wenn er keine hohe Geld- oder gar eine Haftstrafe aufgebrummt bekommt, sondern für weitere Aktivitäten sofort wieder zur Verfügung steht.
9 Axel Heinzmann // Sep 26, 2006 at 21:17
Zum Rechtsbüro kann man nur eins sagen: Danke!
heinzmann.axel@web.de
10 harald44 // Sep 27, 2006 at 10:04
Ob das mit der Einlaßverweigerung von Durchsuchungsbeamten so einfach ist, glaube ich nicht.
Im Fall von G. Rudolf ist mir erinnerlich, daß, nachdem er (oder seine Frau?) den Beamten den Einlaß verweigert hatten, diese mit einem Schlosser zurückkamen und so gewaltsam in seine Wohnung einbrachen, als die Familie nicht im Hause war. Was auf eine Beobachtung der Wohnung (wie in miesen Krimis) hinweist. Und kann man glauben, nachdem aus der Sicht des Staates “belastendes Beweismaterial” gefunden wurde, daß irgendein Anwalt dann noch vor Gericht etwas gegen das unrechtmäßige Eindringen der Beamten würde unternehmen können?
In der Praxis wird man auch nicht ein Auto mit der Aufschrift “Durchsuchungsbeamte im Einsatz” über einen frei einsehbaren Feldweg heranfahren sehen können, nein, es wird viel eher morgens an der Haustüre einer Miethauswohnung klingeln, und wenn man ahnungslos (”wer mag das sein?) öffnet, dann stehen sie schon vor der Türe. Und werden ggfls. den Fuß dazwischenhalten und sich bestimmt noicht wie begossene Pudel davonschicken lassen. Die sind ja auch nicht dumm, haben ihren Dienstauftrag – und lesen auch die Tips des Deutschen Rechtsbüros.
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