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Irakkrieg – Status im September 2003

September 12th, 2003 · Post your comment (No Comments)

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USA, Großbritannien und UNO - Feindmächte auf irakischem Boden

Der Angriff Bushs und Blairs auf den Irak ist ein Verbrechen gegen den Frieden
Warum?
Weil die Angreifer nach einhelliger Auffassung praktisch aller Völkerrechtler, z.B. nach Auskunft des Instituts für Völkerrecht an der Ludwig-Maximilian-Universität in München, NICHT im Auftrag des UN-Sicherheitsrates und NICHT zur Selbstverteidigung (Artikel 51 UN-Satzung) handeln.
Und weil die „Planung, Vorbereitung, Einleitung und Durchführung [des] (…) Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen (…) [und unter] Beteiligung an (…) einer Verschwörung“ erfolgte; siehe „Londoner Protokoll“ vom 8.8.1945 („Rechtsgrundlage“ für das Nürnberger Tribunal).

Das Besatzungsregime im Irak ist völkerrechtswidrig
Warum?
Weil die Besatzung die direkte Folge eines völkerrechtswidrigen Akts, eben der angloamerikanischen Aggression gegen den Irak ist.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ist für den Krieg und das derzeitige Besatzungsregime im Irak mitverantwortlich
Warum?
Der Rat hätte nach Kapitel VII UN-Satzung schon gegen die völkerrechtswidrigen, sogenannten Flugverbotszonen, die wiederholten Luftangriffe und die amerikanischen Kommandooperationen im Nordirak einschreiten sollen. Denn diese Maßnahmen gegen den Irak stellten bereits eine einschlägige militärische Aggression da, für welche es keinerlei völkerrechtliche Legitimation gab und die deswegen zwingend UN-Maßnahmen nach Kapitel VII hätte auslösen müssen. Daß eine UN-Sicherheitsratsresolution durch das Veto der Amerikaner und Engländer verhindert worden wäre, ist unerheblich. Allein ein Mehrheitsvotum oder sogar ein gewichtiges Minderheitsvotum hätte den Aggressoren Einhalt geboten, zumindest aber die Eskalation zum dritten Golfkrieg verhindert und damit die Autorität der Vereinten Nationen gestärkt.
Nach Beginn des Aufmarsches der Amerikaner und Briten in Kuwait war ebenfalls ein Einschreiten des UN-Sicherheitsrates dringend geboten. Denn hier lag zweifelsfrei eine von der UN-Satzung geächtete militärische Nötigung und „eine Bedrohung (…) des Friedens“ im Sinne von Artikel 39 UN-Satzung vor.
Doch allerspätestens nach Beginn des Angriffes am 20. März 2003 hätten beherzte Mitglieder des Sicherheitsrats unter allen Umständen ein Eingreifen fordern MÜSSEN und einen entsprechenden Resolutionsentwurf zur Abstimmung bringen MÜSSEN, und zwar völlig unabhängig von den Erfolgsaussichten, also vom voraussichtlichen Gebrauch des Vetorechts und von der Einschätzung der Mehrheitsverhältnisse im Rat. Denn nun ging es tatsächlich um die politisch-moralische Legitimation und damit um die Existenzberechtigung der Weltorganisation schlechthin.
Es besteht nicht der geringste Zweifel daran, daß der Rat nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen VERPFLICHTET war, diesen eindeutigen Angriffskrieg mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu stoppen. Dazu hätte zunächst eine ultimative Aufforderung an beide Seiten, v.a. natürlich an die Seite der Angreifer, zum sofortigen Waffenstillstand gehört. Es ist fadenscheinig zu behaupten, daß dies wegen des Vetorechts nicht möglich gewesen sei. Allein schon eine vorherige Ankündigung der Russen, Franzosen oder auch Deutschen (Warum nicht?), im Angriffsfall eine entsprechende Resolution zur Abstimmung zu bringen, hätte vermutlich den Krieg verhindert. Ein Veto der Amerikaner und Briten hätte angesichts der glasklaren Rechtslage, der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit der Kriegsbefürworter und der überwältigenden, weltweiten Antikriegsstimmung nur negative Folgen für die Aggressoren gehabt und möglicherweise sogar dazu beigetragen, das Vetorecht ad absurdum zu führen und mittelfristig abzuschaffen. Statt dessen erlebten wir die Degradierung der Weltorganisation zur Gehilfin oder bestenfalls zum Zaungast des US-amerikanischen, jüdisch-zionistisch gesteuerten Imperialismus.
Angesichts dieses dramatischen Versagens muß man sich fragen, ob die ursprünglich von den alliierten Siegern des Zweiten Weltkrieges, allen voran den Amerikanern, zur Sicherung ihrer strategischen Interessen geschaffene UNO überhaupt noch eine Zukunft hat, oder ob sie nicht in naher Zukunft ein womöglich noch kläglicheres Ende finden wird als der seinerzeitige Völkerbund. Bei einem Vergleich der beiden Weltorganisationen kann man sich durchaus dem Urteil des prominenten britisch-pakistanischen Historikers und politischen Journalisten Tariq Ali in einem Artikel in der britischen Zeitung „The Guardian“, erschienen am 24. Mai 2003, anschließen: „Der Völkerbund war der tragische Vorläufer der UN. Der hatte damals wenigstens noch den Anstand zu kollabieren, als seine Charta ständig vergewaltigt wurde.“

Der Kriegszustand im Irak besteht weiter
Warum?
Er könnte nur beendet werden durch:
• Vertrag (Friedensvertrag),
• endgültige Einstellung der Feindseeligkeiten (faktischer Friedensschluß) oder
• Untergang des irakischen Staates als Völkerrechtssubjekt (Debellatio und Annexion; Zusammenschluss)

Einen Friedensvertrag haben Bush und Blair selbst ausgeschlossen, indem sie die Absetzung der irakischen Regierung als Kriegsziel proklamiert und jede Verhandlung mit ihr oder ihren Organen abgelehnt haben.

Eine endgültige Einstellung der Feindseligkeiten ist offensichtlich nicht erfolgt, nachdem mehr Soldaten der USA und Großbritanniens NACH der von Präsident Bush einseitig erklärten Beendigung der Kampfhandlungen gefallen sind als vorher, und nachdem die USA mehrmals offiziell erklärt haben, daß die irakischen Widerstandsgruppen im Auftrag der irakischen Regierung - bzw. des „alten Regimes“, um im Sprachgebrauch der Invasoren zu bleiben - kämpfen.

Ein irakisches „Debellatio“, d.h. eine Auflösung des irakischen Staates als Völkerrechtssubjekt, ist ebenfalls nicht erfolgt, insbesondere nicht durch Maßnahmen der Besatzer. Ganz im Gegenteil, diese haben wiederholt erklärt, der Irak werde als Völkerrechtssubjekt bestehen bleiben.

Der bewaffnete Widerstand gegen die Besatzungsmächte ist rechtens
Warum?
Die Widerstandskämpfer kämpfen im Auftrag der irakischen Regierung, vertreten durch Saddam Hussein. Dieser hat als Staatschef nach der Besetzung von Teilen seines Landes öffentlich zur Fortsetzung des militärischen und paramilitärischen Widerstandes aufgerufen. Ob ihn die Kämpfer innenpolitisch unterstützen, ist eine innerirakische Frage und für das Verhältnis zur angreifenden Feindmacht unerheblich. Wesentlich ist, daß der Kampf im Auftrag der rechtmäßigen irakischen Staatsführung und auf der völkerrechtlichen Grundlage von Artikel 51 UN-Charta (Recht auf Selbstverteidigung) erfolgt. Rechtmäßig ist diese irakische Regierung sowohl nach irakischem Recht als auch nach Maßgabe der internationalen Anerkennung bis zum Kriegsausbruch. Auch nach Kriegsbeginn ist keine neue irakische Regierung international anerkannt worden. Die Anerkennung einer von der Besatzungsmacht eingesetzten und kontrollierten Regierung käme einer Unterstützung des Angriffskrieges und damit einem Völkerrechtsbruch gleich. Damit wäre sie aber völkerrechtlich null und nichtig.

Die UNO ist eine am Krieg gegen den Irak beteiligte Feindmacht
Warum?
Wie bereits erwähnt, hat der UN-Sicherheitsrat pflichtwidrig versäumt, die satzungsmäßig vorgeschriebenen UN-Maßnahmen gegen die angloamerikanische Aggression zu ergreifen.
Darüber hinaus hat der UN-Sicherheitsrat auf Druck der USA den Irak seit 1990 unter einem Sanktionsregime gehalten, welches das Land in ein Armenhaus mit dreimal so hoher Kindersterblichkeit wie 1990 verwandelt und Hunderttausende von irakischen Kindern das Leben gekostet hat. Siehe hierzu die Berichte des deutschen Diplomaten Hans Graf von Sponeck, der von 1998 bis 2000 Koordinator des „humanitären UN-Hilfsprogramms für den Irak“ war und wie sein Vorgänger Denis Halliday von seinem Posten demonstrativ zurücktrat - aus Protest gegen die unerträgliche Heuchelei und Augenauswischerei eines derartigen „Hilfsprogramms“ bei gleichzeitiger Fortsetzung der Mordsanktionen.
Das ist alles schlimm genug, macht aber nicht die UNO zu einer Kriegspartei im heutigen Irak. Dazu bedurfte es erst der Sicherheitsratsresolution 1483 vom 22. Mai 2003, in welcher es u.a. heißt:
„ Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Ständigen Vertreters der Vereinigten Staaten von Amerika und des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 8. Mai 2003 an den Präsidenten des Sicherheitsrats (S/2003/538) und in Anerkennung der nach dem anwendbaren Völkerrecht bestehenden spezifischen Befugnisse, Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieser Staaten als Besatzungsmächte unter einheitlicher Führung (”die Behörde”), ferner feststellend, daß andere Staaten, die keine Besatzungsmächte sind, derzeit unter der Autorität der Behörde tätig sind beziehungsweise künftig unter ihrer Autorität tätig werden können, “
Aus diesem Pamphlet spricht ein nicht mehr zu überbietender Zynismus! Vom „Völkerrecht“ ist die Rede. Dabei sträuben sich einem die Haare bei der bloßen Erwähnung dieses Wortes in einem derart rechtsverachtenden, perfiden und unanständigen Zusammenhang. Denn was besagt die Resolution? Doch nichts anderes, als daß der Sicherheitsrat die durch einen völkerrechtswidrigen und kriminellen, aber von ihm feige geduldeten Akt der Aggression zustandegekommene Besatzung als rechtens anerkennt. Nicht mehr und nicht weniger!
Diese Schande kann aber rechtlich und politisch keinen Bestand haben. Vor allem kann sie nicht die Basis für die weitere Arbeit der Vereinten Nationen sein, wie und in welcher Form auch immer. Eine Organisation – sei es ein Staat, Staaten-/Militärbündnis oder eine Weltorganisation -, die sich unter einer derartig verbrecherischen Prämisse anmaßt, ein Land, welches sich gerade einer militärischen Aggression erwehrt, zu betreten und sich dabei mit dem Aggressor gemein macht, ja sich dessen angeblich völkerrechtlich legitimierter „Autorität“ unterwirft, ist zwangsläufig dessen Verbündeter und damit selbst kriegführende FEINDMACHT.
GEGEN EINE ANGREIFENDE FEINDMACHT UND IHRE VERBÜNDETEN SIND ABER BOMBEN UND GRANATEN ZULÄSSIG! SONST HÄTTE ARTIKEL 51 UN-SATZUNG KEINEN SINN. DARAN KANN AUCH KEIN BESCHLUSS DES UN-SICHERHEITSRATES IN EIGENER SACHE ETWAS ÄNDERN.

Per Lennart Aae



Tags: Allgemeines

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