Das Potsdamer Polizeipräsidium hat 2002 versucht, den Nationaldemokraten die Inanspruchnahme von Grundrechten zu versagen. Dies stellte jetzt das Potsdamer Verwaltungsgericht in einem Urteil, das an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig läßt, fest (Az 3 K 3333 / 02).
Nachdem die Polizei mit dem Versuch, eine zum 14. September 2002 angemeldete Demonstration der NPD per Verbot zu untersagen, am 12. September 2002 vor dem Verwaltungsgericht Potsdam scheiterte, erließ sie einen Tag später für die Demonstration Auflagen, die nach Meinung der Richter nicht nur rechtswidrig waren, sondern die gerichtliche Aufhebung des verhängten Veranstaltungsverbots praktisch aushebelten. Damit wurde die rechtsstaatlich garantierte Kommunikations- und Versammlungsfreiheit zum Nachteil der NPD unterlaufen. Der Brandenburger „Verfassungsschutz“ lobte noch am 15. September 2002 auf seinen Internet-Seiten dieses rechtswidrige Polizeivorgehen ausdrücklich („kluge Polizeitaktik“) und bewies damit einmal mehr seine Inkompetenz bei der Beurteilung verfassungsrechtlich garantierter Grundfreiheiten. Die NPD Landesführung sieht durch dieses Urteil ihre Ansicht bestätigt, daß mt Parolen wie „den Verfolgungsdruck gegen rechts erhöhen“ mit Rückendeckung durch die Landesregierung rechtswidrige Willkürentscheide der Polizei an die Stelle der politischen Auseinandersetzung getreten sind. Ob dieses Urteil in Potsdam einen Sinneswandel einleiten wird, bleibt abzuwarten. Die NPD wird ungeachtet dessen weiterhin gegen Willkürmaßnahmen der Exekutive den Rechtsweg beschreiten.
Thomas Salomen
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