| Hartmut Wostupatsch |
Im Zusammenhang mit meiner politischen Tätigkeit habe ich mich im Laufe der Jahre auch recht eingehend mit dem Dritten Reich beschäftigt. Daß allerdings die Lebensrune das Kennzeichen des „Sanitätshilfsdienstes der SA“ gewesen war, erfuhr ich erst durch die Anklage gegen Hartmut Wostupatsch, der regelmäßigen Veranstaltungs- und Demo-Teilnehmern sicher durch seine sehr pointierten, mit gehörigem Humor gewürzten und in der Sache immer sehr deutlichen Redebeiträge bekannt ist.
Dies hat ihm bisweilen auch immer mal wieder eine Anklage eingebracht, so zum Beispiel wegen „Verunglimpfung des Bundespräsidenten“ und Hartmut Wostupatsch weiß natürlich auch, daß ihn das „unkalkulierbare Risiko der freien Meinungsäußerung“ im „freiesten Staat deutscher Geschichte“ sehr schnell vor den Kadi bringen kann.
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| Lebensrune |
Womit allerdings weder er, noch andere Fachleute auf diesem Gebiet gerechnet hatten, war eine Anklage nach § 86a StGB („Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organsiationen“) wegen der Verwendung der Lebensrune in der Todesanzeige für seinen Vater. Der hatte nämlich noch zu Lebzeiten darum gebeten, im Falle seines Ablebens auf jegliche christliche Symbolik zu verzichten. Dem letzten Willen ihres Gatten (ehemaliger Frontsoldat, EK-1) gehorchend, fragte seine Witwe beim Bestattungsunternehmer nach, ob es Einwände gäbe, statt Stern und Kreuz lieber Lebens- und Todesrune für Geburt- und Sterbedatum zu verwenden. Das wurde dort auch ohne jeden Widerspruch akzeptiert und so kam es denn auch zum Abdruck einer entsprechenden Anzeige durch die Main-Post am 25.02.2006.
Vier Tage später erschien dann ein Staatsschützer (Erster Kriminalhauptkommissar Hemmelmann) im Beerdigungsinstitut, um anschließend den Staatsanwalt Dr. Geuder zu Ermittlungen zu veranlassen.
Am 06.07. erhielt Wostupatsch schließlich einen auf den 09.06. datierten Strafbefehl über sage und schreibe 1.800,– €uro und legte sofort Widerspruch ein.
Am 26.10. kam es daher dann zum ersten Teil des Prozesses unter Richter Wohlfahrt, die Staatsanwaltschaft vertrat besagter Dr. Geuder. Inzwischen hatte ich mich in Absprache mit Hartmut Wostupatsch ans Deutsche Rechtsbüro gewandt und ein Höchstrichterliches Urteil (Freispruch nach Revision) in ähnlicher Sache erhalten. (Bayer. Oberstes Landgericht, Az: 5 St RR 185/98 8652 J 98 NStZ 1999, 19A) Zusätzlich hatte sich Hartmut noch aus dem amtlichen Mitteilungsblatt der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (Ausgabe 3/2006) eine Unbedenklichkeitserklärung über die Verwendung der Lebensrune (abgedruckt in Dr. Freys Nationalzeitung, Ausgabe Nr. 38 vom 15.09.2006) besorgt.
Nachdem das Verfahren gegen den Bestattungsunternehmer und die Zeitung wegen Geringfügigkeit eingestellt worden war, lief die Prozeßstrategie der Anklage auf ein „Böser bekannter Neonazi zwingt arme Witwe (seine Mutter) NS-Symbole zu verwenden, um damit absichtlich gegen § 86a StGB zu verstoßen“ hinaus.
In welcher Atmosphäre das Verfahren stattfand, schildert Hartmut Wostupatsch mit folgenden Worten: „Meine Mutter blieb wahrheitsgemäß bei der Aussage, daß die Anzeige mit mir einvernehmlich gestaltet und allein von ihr in Auftrag gegeben worden sei, genau wie die Verschickung der Sterbekarten, auf denen ebenfalls die Lebensrune abgedruckt war. Richter Wohlfahrt, der am Anfang noch rumgetönt hatte, er lasse sich von mir nicht vorführen, besorgte das nun selbst, zu meiner Zufriedenheit. Nachdem er mir mehrfach Ordnungsmaßnahmen angedroht hatte, nötigte er mich, meine Jacke über das T-Hemd mit dem Thorshammer zu ziehen, weil er in „seinem“ Gerichtssaal allein bestimme, was anstößig sei. Ich nahm diesen Vorfall zum Anlaß in einer Anfrage an den Präsidenten des Landgerichts nachzufragen, ob Richter neuerdings willkürlich Modeverordnungen erlassen dürfen? Die Antwort auf diese Dienstaufsichtsbeschwerde fiel eindeutig zweideutig aus: Es handele sich hier zwar um einen „Kernbereich richterlicher Tätigkeit“, aber es sei ein dienstliches Gespräch mit dem Betroffenen geführt worden. Bei der nächsten Verhandlung trug ich dann ein zum Verwechseln ähnliches T-Hemd, aber Herr Wohlfahrt verspürte offensichtlich keine Lust mehr, mir deswegen Vorhaltungen zu machen oder Ordnungsstrafen anzudrohen.“
Nach einem unsortierten Plädoyer der Staatsanwaltschaft und der Nachfrage des Richters, ob er seine Haltung angesichts des vorgelegten Beweismaterials geändert habe, sagte der Staatsanwalt nur: „In keinster Weise!“ Nur sprechen nicht die Staatsanwälte das Urteil, sondern immer noch die Richter, die sich zumindest an einen gewissen Rahmen halten müssen, wobei der Freispruch sicher nicht aus Sympathie für den Angeklagten oder seine Tat erfolgte, sondern weil ein Würzburger Amtsrichter ein Höchstrichterliches Urteil noch dazu aus seinem eigenen Bundesland lieber akzeptiert, bevor sein Spruch am Ende doch kassiert wird und er sich von seiner vorgesetzten Behörde fragen lassen muß, wie er denn verurteilen konnte, wenn ihm doch das oben zitierte Urteil bekannt gewesen sei?
Zwar hatte der Staatsanwalt noch versucht, den guten Hartmut zu seinen Kontakten zu diversen rechtsradikalen Organisationen und Personen auszufragen, was natürlich ebenso verpuffte wie der Hinweis des Richters, daß die Gesinnung des Beschuldigten zwar keinesfalls zu billigen sei, man aber strafrechtlich (leider) nichts machen könne. Wenn sich einer vor Gericht (Dortmund im Prozeß wegen „Verunglimpfung des Bundespräsidenten“) selbst als Nazi (auf einen bösen Blick Hartmuts verbesserte sich der Richter „…äh, als Nationalsozialist“) bezeichnet, könne ja wohl an seiner Gesinnung kein Zweifel bestehen! So isses!
NS: Gegen den Staatsanwalt läuft jetzt eine Anzeige wegen „Verfolgung Unschuldiger“, weil er weiterhin auf einer Verurteilung bestand, obwohl ihm das Entlastungsmaterial und die Höchstrichterliche Entscheidung bereits bekannt waren.
Quelle: Störtebeker-Netz 27.11.06




6 responses so far ↓
1 Maus // Nov 27, 2006 at 20:55
“Gegen den Staatsanwalt läuft jetzt eine Anzeige wegen „Verfolgung Unschuldiger“, weil er weiterhin auf einer Verurteilung bestand, obwohl ihm das Entlastungsmaterial und die Höchstrichterliche Entscheidung bereits bekannt waren.”
So muß das sein! Hoffentlich mit Erfolg.
2 Wetekamp // Nov 27, 2006 at 21:11
Wie man es betrachten will. Wäre diese Rune denn doch “verfassungswidrig” (welche Verfassung?), müßten sämtliche Pfaffen in den Bau, weil sie diese Rune in Körpergröße auf dem Puckel tragen, während sie ihre Mätzchen vor dem Altar machen.
Da also die Kirche diese Rune für ihre Zwecke mißbraucht, darf man sie durchaus auch als ein “christliches Symbol” werten.
3 willi // Nov 27, 2006 at 22:44
Nur noch krank, dieser Staat…….
In welcher Welt leben wir eigentlich?
Es gibt übrigens zur Verwendung der Lbensrune auf Grabsteinen auch ein Urteil. Details dazu bei der “Artgemeinschaft”.
4 PA // Nov 27, 2006 at 23:36
“Gegen den Staatsanwalt läuft jetzt eine Anzeige wegen „Verfolgung Unschuldiger“, weil er weiterhin auf einer Verurteilung bestand, obwohl ihm das Entlastungsmaterial und die Höchstrichterliche Entscheidung bereits bekannt waren.”
Gut so! Schlagt sie mit ihren eigenen Mitteln!
5 Freibeuter // Nov 28, 2006 at 10:48
Aus lauter Paranoia vor dem Rechtsextremisten-Gespenst stolpert dieser “freiheitlichster Staat, den es je auf deutschem Boden gab” von einer zur anderen Peinlichkeit.
In der Tat : Die beste Methode darauf adäquat zu antworten ist (zur Zeit) sie - die Repräsentanten dieses Systems - mit ihren eigenen Waffen zu schlagen !
6 Martin // Dec 2, 2006 at 15:45
http://www.deutsches-rechtsbuero.de/
§86a StGB 06/2005
Die Lebensrune ist erlaubt
Die Liste der strafbaren Zeichen, die gemäß § 86a StGB als verfassungswidrige Kennzeichen bzw. als Kennzeichen, die den verfassungswidrigen Zeichen zum Verwechseln ähnlich sind, ist lang und wird immer länger. Immer wieder erhalten wir unter anderem auch Nachrichten darüber, daß Strafverfahren wegen der Lebensrune eingeleitet werden.
Dabei hat das Landgericht Bayreuth durch Urteil vom 17.06.2001, Az. 1 KLs 2 Js 15012/00 jug (Seiten 32 + 33) einen Angeklagten freigesprochen und entschieden, daß ein Abzeichen mit einer weißen Faust, der Lebensrune und der Aufschrift „Skinhead - Stolz und treu“ kein verfassungswidriges Kennzeichen ist, weil der unbefangene Betrachter dieses Zeichen nicht ohne weiteres mit dem Rangabzeichen der SA in Verbindung bringt, sondern mit Traueranzeigen, Grabsteinen, der Kennzeichnung für die Eingangsbuchstaben der Antenne bei Radio- und Fernsehgeräten und in umgekehrter Form als Zeichen der Friedenbewegung. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung durch Urteil vom 18.04.2002, Az. 3 StR 414/01, bestätigt.
Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:
1. Wenn Sie keine Schwierigkeiten haben wollen, verwenden Sie die Lebensrune nicht in der Öffentlichkeit und halten Sie sie auch nicht vorrätig, nur der private Besitz eines einzigen solchen Stückes ist erlaubt.
2. Wenn Sie Runen, Grußworte, Zahlen, Lieder oder Bilder in der Öffentlichkeit oder in Schriften verwenden wollen, erkundigen Sie sich vorher, ob es sich hierbei um ein strafbares Kennzeichen gemäß § 86a StGB handelt.
3. Wenn gegen Sie ein Strafverfahren z.B. wegen der Lebensrune wegen § 86a StGB eingeleitet wird, fordern Sie aus unserem Archiv die oben genannten Urteile an.
4. Legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.
5. Senden Sie uns für unser Archiv bitte ebenfalls Urteile zu § 86a StGB, damit wir auf dem Laufenden bleiben.
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