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VVN für politische Verfolgung

June 30th, 2004 · Post your comment (No Comments)

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Ist die „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschisten“ (VVN – BdA) verfassungsfeindlich und muß sie verboten werden ? Darüber muß man jedenfalls nachdenken, wenn man liest, was Ulrich Sander vom nordrhein-westfälischen Landesverband dieser Organisation über die Demonstration gegen die Steuergeldverschwendung für den Bochumer Synagogenbau geschrieben hat.
„Die höchsten Verfassungsrichter wie auch Verwaltungsjuristen des Landes Nordrhein-Westfalen hatten hingegen schon lange einen juristischen Stopp der eskalierenden Nazihetze im Lande vorgesehen, indem sie urteilten: Eine rechtsextremistische Ideologie lässt sich auch nicht mit den Mitteln des Demonstrationsrechts legitimieren (Beschluss des OVG NRW, Az 5 B B 585/01). Diese Entscheidung, die seit drei Jahren immer wiederholt und vom Bundesverfassungsgericht mehrfach aufgehoben wurde, liegt auf der Linie des Grundgesetzes, das in Artikel 139 zur „Weitergeltung der Entnazifizierungsvorschriften“ bestimmt: „Die zur ‚Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus’ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“ Das heißt: Faschisten können sich nicht auf Grundrechte für Meinungs- und Versammlungsfreiheit berufen, wenn sie den Nationalsozialismus fortsetzen wollen. Die höchsten Richter von NRW bestimmten bisher bei Versuchen zu antisemitischer und rassistischer Pogromhetze, daß Versammlungen, die den Wertmaßstäben der Grundrechte und der verfassungsmäßigen Werteordnung zuwiderlaufen, indem sie für die hauptsächlichen Ziele des Nationalsozialismus eintreten, unmittelbar die öffentliche Ordnung gefährden. Die grundgesetzlich geschützte Versammlungsfreiheit trete zurück, wenn dies im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechte notwendig sei.“

Mit dem Hinweis auf Artikel 139 des Grundgesetzes fordert die Verfolgtenorganisation die Fortsetzung des Besatzungsrechtes in Deutschland und damit die faktische Aufhebung der Souveränität unseres Landes. Das aber wiederspricht allen völkerrechtlichen Regelungen. Die Besetzung eines fremden Landes darf nicht für alle Zeiten gelten. Sie ist zeitmäßig zu begrenzen. Allerdings sieht sich VVN-Sander durchaus im Einklang mit den Richtern des Oberverwaltungsgerichtes Münster, die schon mehrmals wegen ihrer verfassungswidrigen Entscheidungen vom Bundesverfassungsgericht gerügt wurden. Folgt man nämlich den oben dargelegten Argumenten der Verwaltungsrichter aus Münster, dann wird die Rechtsprechung in Deutschland politisiert, das heißt, die von der Bundesregierung eine gerade betriebene Politik wird zum Wertmaßstab für die Rechtsprechung. Gerade das aber wollen die Karlsruher Richter nicht, weil dann jede Opposition unmöglich wird. Gegen die jeweilige Politik zu opponieren wird zum juristischen Risiko.

Wenn die VVN den Antifaschismus zum Wertmaßstab der Rechtsprechung machen will, dann kann sie sich jedenfalls nicht auf das Grundgesetz berufen. Der Antifaschismus war Staatsdoktrin in der verblichenen DDR. Dort diente er in erster Linie aber zur Verfolgung politischer Gegner. Wer nicht mit der kommunistischen Staatsführung konform ging, wurde zum Faschisten oder zum Nazi erklärt und entsprechendem Vefolgungsdruck bis hin zur physischen Vernichtung ausgesetzt. Die Sprache der VVN ähnelt fatal der Sprache der DDR-Verfolger, was nicht überraschen kann, wenn man die DDR-Wurzeln dieser Organisation kennt.

Frank Schwerdt



Tags: Allgemeines

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